AGB
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Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit CURA VETERIS sich schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt.
CURA VETERIS besitzt die unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt durch die Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit.
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Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen CURA VETERIS Mitarbeitern und Kunde begründet. Während des Einsatzes unterliegen CURA VETERIS Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren.
CURA VETERIS stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte CURA VETERIS Mitarbeiter zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten 6 Stunden nach Arbeitsaufnahme eines CURA VETERIS Mitarbeiters meldet, werden bis zu 6 Arbeitsstunden nicht berechnet. CURA VETERIS kann während des laufenden Einsatzes Amina Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete CURA VETERIS Mitarbeiter austauschen, sofern nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.
Der Kunde setzt CURA VETERIS Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die CURA VETERIS Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit, Einsatzort und Arbeitstätigkeit können nur zwischen CURA VETERIS und dem Kunden vereinbart werden. Außerdem setzt der Kunde CURA VETERIS Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt CURA VETERIS insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei. Der Kunde zahlt CURA VETERIS Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse. Der Kunde informiert CURA VETERIS unverzüglich über geplante Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen. Sollte der Kunde von einem rechtmäßigen Arbeitskampf betroffen sein, werden die im Einsatz befindlichen Mitarbeiter abgezogen, es sei denn, der Einsatz soll im Rahmen eines für den Kundenbetrieb vereinbarten Notdienstes erfolgen und der Mitarbeiter stimmt dem Einsatz zu.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Unternehmen der jeweiligen Konzerngruppe. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort. Der Kunde versichert, die Daten der CURA VETERIS Mitarbeiter nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften und ausschließlich zum Zwecke der Einsatzabwicklung zu verarbeiten sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten der CURA VETERIS Mitarbeiter zu ergreifen, die die Pflichten des Art. 25 DSGVO erfüllen. Er verpflichtet sich ferner dazu, die Daten nur für die Dauer zu speichern, die nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist und sie zu löschen, soweit keine Archivierung nach den gesetzlichen Vorschriften vorgeschrieben ist.
Für die CURA VETERIS Mitarbeiter gelten Branchentarifverträge für Zeitarbeitnehmer mit Branchenzuschlägen und diverse betriebliche Vereinbarungen.
Gemäß § 11 Absatz 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit der Amina Mitarbeiter den für den Kundenbetrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber, insbesondere zur Einhaltung von §§ 5, 6 ArbSchG, obliegen dem Kunden unbeschadet der Pflichten von CURA VETERIS. Der Kunde gewährt CURA VETERIS oder deren Beauftragten (u. a. Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten) den Zutritt zum Tätigkeitsort der CURA VETERIS Mitarbeiter und legt ihnen auf Wunsch die in Bezug auf ihr Arbeitsschutzsystem bestehende Dokumentation zur Einsicht vor. Ein Arbeitsunfall ist der CURA VETERIS Geschäftsführung unverzüglich zu melden und wird gemeinsam untersucht. Der Kunde wird CURA VETERIS über die notwendige Angebots- und Pflichtvorsorge nach ArbMedVV vor Arbeitsantritt informieren.
Zur Umsetzung eines für eine bestimmte Branche geltenden tariflichen Branchenzuschlages für Zeitarbeitnehmer wird der Kunde CURA VETERIS mitteilen, welcher Branche der Einsatzbetrieb zugehört und ob bzw. welche Tarifverträge oder zeitarbeitnehmerbegünstigenden betrieblichen Vereinbarungen im Einsatzbetrieb anwendbar sind. Der Kunde hat CURA VETERIS das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb nachzuweisen. Der Kunde steht für die Richtigkeit der gemachten Angaben ein. Sofern sich Änderungen in der Branchenzugehörigkeit, den anwendbaren Tarifverträgen oder den zeitarbeitnehmerbegünstigenden betrieblichen Vereinbarungen ergeben, wird der Kunde CURA VETERIS hierüber informieren. Sofern für eine bestimmte Branche die Zahlung eines Branchenzuschlages für Zeitarbeitnehmer nicht vorgesehen ist oder nachträglich entfällt, erhöht sich der Netto-Kundentarif nach Ablauf von 9 Monaten ununterbrochener Überlassung des einzelnen CURA VETERIS Mitarbeiters um 1,5 % bzw. nach Ablauf von 12 Monaten ununterbrochener Überlassung des einzelnen CURA VETERIS Mitarbeiters um insgesamt 3 %. Maßgebend für die Berechnung der einzelnen Frist ist der Überlassungsbeginn im Kundenbetrieb und nicht der Zeitpunkt, in dem o. g. Branchenzuschlag entfällt. Wird der Einsatz für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten
unterbrochen, so wird der Zuschlag nach der Unterbrechung unter Anrechnung der vorangegangenen Überlassungszeiten fällig. Ungeachtet dieser Zuschlagsregelung ist CURA VETERIS berechtigt, die Kundentarife nach billigem Ermessen zu erhöhen. Dies gilt, wenn sich die von CURA VETERIS an CURA VETERIS Mitarbeiter zu zahlende Vergütung aufgrund gesetzlicher (z. B. gesetzliches Equal Pay nach 9 Monaten Überlassungsdauer) oder tariflicher Bestimmungen oder sonstigen Verpflichtungen erhöht. Notwendige Tariferhöhungen wird CURA VETERIS dem Kunden anzeigen. Die Erhöhung wird 2 Wochen nach Zugang der Anzeige beim Kunden wirksam. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag binnen 2 Wochen nach Zugang der Anzeige zum Termin der Tariferhöhung zu kündigen. CURA VETERIS steht ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende zu, wenn die angepassten Tarife nicht gezahlt werden.
Die Erfassung der von CURA VETERIS Mitarbeitern geleisteten Arbeitsstunden erfolgt schriftlich mit den von CURA VETERIS zur Verfügung gestellten Zeitnachweisen. Voraussetzung hierfür ist, dass jeder CURA VETERIS Mitarbeiter täglich einen Stundennachweis vor legt, aus dem die von ihm geleisteten Arbeitsstunden hervorgehen. Der Kunde lässt die geleisteten Arbeitsstunden und den Anspruch auf Leistungszulagen auf dem Stundennachweis täglich von einem bevollmächtigten Vertreter durch Unterschrift und Firmenstempel bestätigen. Können Stundennachweise keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterzeichnung vorgelegt werden, ist CURA VETERIS berechtigt, die vom CURA VETERIS Mitarbeiter erfassten Stunden gegenüber dem Kunden abzurechnen
Sind Fahrtkosten an den Mitarbeiter zu zahlen, ist CURA VETERIS berechtigt, diese dem Kunden in Rechnung zu stellen. Dienstreisen werden dem Kunden entsprechend der tatsächlichen Aufwendungen in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Basis der dokumentierten Arbeitsstunden. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei CURA VETERIS .
CURA VETERIS haftet neben der Erfüllung der Vertragspflichten bezüglich aller überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet CURA VETERIS nicht. Dies gilt nicht für Körperschäden/Todesfälle.
Der Kunde wird CURA VETERIS zur Einhaltung des AÜG unverzüglich mitteilen, wenn ein CURA VETERIS Mitarbeiter in den letzten 6 Monaten vor Überlassung beim Kunden oder einem verbundenen Konzernunternehmen i. S. d. § 18 AktG direkt angestellt oder als Zeitarbeitnehmer beschäftigt war. In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der sich ergebenden Mehrkosten im Hinblick auf den betroffenen CURA VETERIS Mitarbeiter.
Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und einem an ihn überlassenen CURA VETERIS Mitarbeiter aus der Überlassung wird eine Vermittlungsvergütung fällig. Dies gilt auch, wenn die Begründung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung erfolgt, es sei denn, die Begründung des Arbeitsverhältnisses beruht nicht auf der Überlassung des CURA VETERIS Mitarbeiters. Die Vermittlungsvergütung bemisst sich anhand des Bruttomonatsgehalts, das der eingestellte CURA VETERIS Mitarbeiter beim Kunden erhält und beträgt bei Übernahme ab dem ersten Tag der Überlassung bis zum Ablauf des 3. Monats der Überlassung 3 Bruttomonatsgehälter, vom 4. bis Ablauf des 6. Monats 2 Bruttomonatsgehälter, vom 7. bis Ablauf des 9. Monats 1 Bruttomonatsgehalt und vom 10. bis Ablauf des 12. Monats 0,5 Bruttomonatsgehalt. Nach Ablauf des 12. Monats der Überlassung ist die Übernahme kostenfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass der AMINA Mitarbeiter durchgängig ohne Unterbrechung beim Kunden eingesetzt wird. Die Übernahem erflogt ausdrücklich nur mit Vereinbarung der CURA VETERIS Geschäftsführung und kann nicht mit dem Amina Mitarbeiter geschlossen werden. Bei Einstellung eines dem Kunden vorgestellten Bewerbers ohne vorherige Überlassung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten wird eine Vermittlungsvergütung i. H. v. 28 % des zukünftigen Bruttojahresgehalts beim Kunden fällig, es sei denn, die Einstellung beruht nicht auf der Vorstellung des Bewerbers. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere zur Höhe der Vermittlungsvergütung, sind möglich und gelten vorrangig. Der Kunde ist verpflichtet, CURA VETERIS Auskunft über das mit dem CURA VETERIS Mitarbeiter oder dem vorgestellten Bewerber vereinbarte Bruttomonatsgehalt bzw. Bruttojahresgehalt mit Begründung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen.
Erfüllungsort ist der Sitz der zuständigen Niederlassung von AMINA. Als Gerichtsstand wird Mainz vereinbart.
Der Kunde erklärt, dass weder er noch seine Organe, Mitarbeiter und Konzerngesellschaften oder Parteien, die in seinem Besitz stehen oder von ihm kontrolliert werden, mit Handels- und Wirtschaftssanktionen (Sanktionen) belegt bzw. Gegenstand eines Anspruchs, Verfahrens oder Untersuchung in Bezug auf Sanktionen sind oder gewesen sind. Der Kunde erklärt weiterhin, dass er weder im Besitz einer Partei steht noch von einer Partei kontrolliert wird, die mit Sanktionen belegt ist. Der Kunde ergreift angemessene Maßnahmen, dass er, seine Mitarbeiter und Konzerngesellschaften etwaige auferlegte Sanktionen einhalten und unternimmt keine Aktivitäten, die dazu führen, dass CURA VETERIS , deren Konzerngesellschaften und Mitarbeiter gegen Sanktionen verstoßen. Der Kunde versichert, den Unternehmen der CURA VETERIS und Mitarbeitern keine Gelder anzubieten, die von Geschäften oder Transaktionen mit Parteien bzw. Beteiligten herrühren, die mit Sanktionen belegt sind bzw. von Handlungen, welche im Widerspruch zu Sanktionen stehen. Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt. Sämtliche vom Kunden an CURA VETERIS zu entrichtenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts.
Sie haben jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft.